RS Vwgh 1993/11/18 90/06/0116

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §44 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Belehrungspflicht nach § 13a AVG besteht dann, wenn in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung auf die nach § 44 Abs 2 letzter Satz AVG gegebene für Teilnehmer geltende Unzulässigkeit, Einwendungen während der Verhandlung nur schriftlich vorzubringen, nicht hingewiesen worden ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0104). Berücksichtigt die bescheiderlassende Behörde aber die schriftlich abgegebene Einwendung der Partei, leidet der Bescheid deshalb an einem Verfahrensfehler, weil selbst dann, wenn der Verhandlungsleiter seiner Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nachgekommen wäre, die Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060116.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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