RS Vwgh 1993/11/18 90/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0110 E 7. Dezember 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verjährugnsfristen beginnen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060145.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten