RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0104

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVStG-D 1972 §2 Abs1 Z4 litc;

Beachte

Besprechung in NZ 1994/6, S 125-126; Besprechung in AnwBl 1994/8, S 631-633; Besprechung in ÖStZ 1996/3 S 44-47;

Rechtssatz

Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist, wie schon der BFH (21.1.1979, Zl II R 46/77, BStBl 1978/II 382) erkannt hat, kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160104.X04

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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