RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0203

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/6 S 446; Nachstehende Beschwerden wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/09/0204 bis 93/09/0218

Rechtssatz

Für die Zuerkennung von Aufwandersatz ist die Notwendigkeit des Schriftsatzes zur Rechtsdurchsetzung maßgeblich (Hinweis E 26.1.1993, 92/14/0102 ua). Grundsätzlich wird das Aufwandersatzrecht von dem der Prozeßökonomie innewohnenden Prinzip der Sparsamkeit beherrscht, wobei dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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