RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0119

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Daß der Bf der Versicherung keine von ihm verursachten Verkehrsunfälle gemeldet und so die höchste Bonusstufe erreicht hat, bedeutet in einem Verfahren gem § 75 Abs 2 KFG (hier auf Grund begründeter Bedenken an der geistigen und körperlichen Eignung) nicht, daß keine Zweifel an seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen können, weil damit ja nicht gesagt ist, ob, wie oft und in welcher Weise der Bf Kraftfahrzeuge gelenkt hat.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110119.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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