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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §75 Abs2;Rechtssatz
Daß der Bf der Versicherung keine von ihm verursachten Verkehrsunfälle gemeldet und so die höchste Bonusstufe erreicht hat, bedeutet in einem Verfahren gem § 75 Abs 2 KFG (hier auf Grund begründeter Bedenken an der geistigen und körperlichen Eignung) nicht, daß keine Zweifel an seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen können, weil damit ja nicht gesagt ist, ob, wie oft und in welcher Weise der Bf Kraftfahrzeuge gelenkt hat.
Schlagworte
PflegezulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110119.X02Im RIS seit
19.03.2001