RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0001

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0020 3

Stammrechtssatz

Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd § 26 GewO 1973 begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040001.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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