RS Vfgh 1987/9/26 V36/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg vom 4.7.1985, mit welcher das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird
GewO §52 Abs4 idF BGBl 619/1981

Leitsatz

AutomatenV Thüringerberg vom 4.7.1985; keine Deckung des (weiten) Untersagungsbereiches in §52 Abs4 GewO (unter Hinweis auf VfSlg. 10594/1985); Aufhebung der Worte "und das gewerbliche Betreiben" im ersten Absatz der V als gesetzwidrig

Rechtssatz

Die Worte "und das gewerbliche Betreiben" im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg vom 4.7.1985, mit welcher auf Grund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 619/1981 das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Sache nach hat der Verfassungsgerichtshof gegen diese AutomatenV dieselben Bedenken geäußert, die ihn im Fall VfSlg. 10594/1985 zur Aufhebung der dort geprüften Verordnung bewogen haben. In diesem Erk. hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, was unter "näherem Umkreis" verfassungskonform zu verstehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Auslegung des §52 Abs4 GewO abzugehen. Im Verfahren wurde nichts vorgebracht, was im konkreten Fall die Festlegung eines Umkreises von 300 m gerechtfertigt hätte.

Die Worte "und das gewerbliche Betreiben" der AutomatenV entsprechen somit nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V36.1987

Dokumentnummer

JFR_10129074_87V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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