RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0158

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0130 E 28. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Das Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 GewO ist zwar eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe. Darüber hinaus hat die Behörde jedoch noch zu beurteilen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist es der Behörde - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - nicht verwehrt, das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei der Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit anzustellenden Erwägungen einzubeziehen (Hinweis auf E vom 18.2.1960, 1081/58)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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