RS Vfgh 1987/9/26 G103/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg RaumOG 1977 §19 Abs3, §24 Abs7
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §19 Abs3 letzter Satz und des §24 Abs7 zweiter Satz SBG. ROG; Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage relevant sein mußte, anhängig gewesen; besondere Gründe die allenfalls einen Individualantrag rechtfertigen könnten, nicht erkennbar; mangelnde Antragslegitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung von §19 Abs3 letzter Satz und §24 Abs7 zweiter Satz des Sbg. ROG 1977, LGBl. 1977/26; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Abweisung eines Antrages auf Feststellung, daß eine 1974 erteilte Ausnahmegenehmigung iSd §19 Abs3 Sbg. ROG noch gültig sei.

Nach der Übergangsbestimmung des §24 Abs7 gelten Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1968 als Ausnahmen gemäß §19 Abs3 ROG 1977; was ihr Unwirksamwerden anlangt, gelten sie als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen.

Ein Verwaltungsverfahren, in dem die Frage des Erlöschens der 1974 erteilten Ausnahmegenehmigung zumindest als Vorfrage zur Sprache kommen mußte, hat der Einschreiter anhängig gemacht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid der Verwaltungsbehörde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und dabei seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorzubringen. Hat er die Gelegenheit einer solchen Beschwerde nicht wahrgenommen, kann er zumindest jene Beschwer, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, auch nicht mehr zum Anlaß eines Individualantrages machen. Besondere Gründe, die dies allenfalls rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Entscheidungstexte

  • G 103/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1987 G 103/87

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G103.1987

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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