RS Vfgh 1987/9/26 B859/87, B860/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §39
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1
ZPO §149 Abs2
ABGB §1324
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Leitsatz

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; auffallende Sorglosigkeit des Vertreten der ASt. bei Überprüfung eines Schriftsatzes - keine Stattgebung; Abweisung des Verfahrungshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; kein "minderer Grad des Versehens" mehr, somit Versäumung der Beschwerdefrist.

Es war Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin - dessen Verschulden einem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, sich bei Unterfertigung der von einem Mitarbeiter vorbereiteten Schriftstücke über deren Identität zu vergewissern. Er hätte also überprüfen müssen - und hätte mit einem Blick auch feststellen können - ob es sich um den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof handelt. Eine Überprüfung des Schriftsatzes auch nur in formeller Hinsicht mußte also den Blick auf den Adressaten mit einschließen, zumal besondere formelle Erfordernisse für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bestehen und auch das Fehlen von Beilagen einen bloß verbesserungsfähigen Mangel bilden würde, während die Frage, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt ist, die eigentlich entscheidende Frage eines solchen Aktes bildet. Daß ein Kanzleikollege die Unterfertigung übernahm, hat am Erfordernis, die Identität des Schriftsatzes zu prüfen, nichts geändert. Es wäre eben Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin gewesen, diesen Kanzleikollegen von der Art der zu unterfertigenden Schriftstücke zu unterrichten. Da hat er entweder nicht getan oder dieser hat sich nur um eine unwesentliche Frage gekümmert. Die Sorglosigkeit ist daher auffallend (§1324 ABGB; vgl. VfSlg. 10295/1984).Es war Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin - dessen Verschulden einem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, sich bei Unterfertigung der von einem Mitarbeiter vorbereiteten Schriftstücke über deren Identität zu vergewissern. Er hätte also überprüfen müssen - und hätte mit einem Blick auch feststellen können - ob es sich um den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof handelt. Eine Überprüfung des Schriftsatzes auch nur in formeller Hinsicht mußte also den Blick auf den Adressaten mit einschließen, zumal besondere formelle Erfordernisse für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bestehen und auch das Fehlen von Beilagen einen bloß verbesserungsfähigen Mangel bilden würde, während die Frage, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt ist, die eigentlich entscheidende Frage eines solchen Aktes bildet. Daß ein Kanzleikollege die Unterfertigung übernahm, hat am Erfordernis, die Identität des Schriftsatzes zu prüfen, nichts geändert. Es wäre eben Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin gewesen, diesen Kanzleikollegen von der Art der zu unterfertigenden Schriftstücke zu unterrichten. Da hat er entweder nicht getan oder dieser hat sich nur um eine unwesentliche Frage gekümmert. Die Sorglosigkeit ist daher auffallend (§1324 ABGB; vergleiche VfSlg. 10295/1984).

Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag keine Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG).Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag keine Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Entscheidungstexte

  • B 859,860/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1987 B 859,860/87

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B859.1987

Dokumentnummer

JFR_10129074_87B00859_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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