RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040001.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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