RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Der Bf bekämpft eine Entziehungsmaßnahme iSd § 74 Abs 1 KFG, deren Anlaß war, daß der Bf ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, damit, daß der Unfallort nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gelegen sei. Das Verhalten des Bf wäre aber selbst dann, wenn diese Straße diese Qualifikation nicht aufwiese, als bestimmte Tatsache zu qualifizieren, aus der seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten wäre, da die Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 66 Abs 2 KFG nicht abschlißend ist und Verhaltensweisen, die nach Art und Gewicht den aufgezählten in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der kraftfahrrechtlich relevanten Sinnesart gleichwertig sind, ebenfalls als bestimmte Tatsachen herangezogen werden (Hinweis E 28.4.1989, 88/11/0018, wo die Begehung eines Alkoholdeliktes im Ausland, die keine Übertretung iSd § 99 Abs 1 StVO ist, als bestimmte Tatsache angesehen wurde). Eine solche Tatsache liegt auch vor, wenn der Straße ungeachtet ihrer rechtlichen Qualität kein ausschließlich privater Charakter zukommt (hinsichtlich eines Stadion-Parkplatzes Hinweis E 17.9.1986, 85/11/0189. Hier darf das Straßenstück von den verschiedensten "Berechtigten" benutzt werden, sodaß ein ausschließlich privater Charakter von vornherein ausscheidet).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110134.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten