RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0159

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0125 4

Stammrechtssatz

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ladezone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020159.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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