RS Vwgh 1993/11/24 92/13/0288

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs1 idF 1982/201;
BAO §217;
RAO 1868 §8;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 642-643;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist gemäß § 103 Abs 1 BAO idF des Zustellrechtsanpassungsgesetzes, BGBl Nr 1982/201 berechtigt, eine Berufungserledigung betreffend die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ungeachtet des Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung (hier gemäß § 8 RAO) unmittelbar dem Vollmachtgeber zuzustellen. Daraus folgt, daß im Falle der Zustellung einer solchen Berufungserledigung unmittelbar an den Vollmachtgeber eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130288.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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