RS Vfgh 1987/9/28 V82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wiener LadenschlußV 1965 §1 und §2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualanträge auf Aufhebung der §§1 und 2 der Wr. LadenschlußV

Rechtssatz

Rechtssphäre der Antragstellerin nicht (unmittelbar) betroffen.

Im Antrag wird dargelegt, daß die für die erstantragstellende T-T Ges mbH & Co KG unmittelbar wirksame zeitliche Beschränkung der Offenhaltezeiten die zweitantragstellenden Dr. G T Ges mbH als die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstantragstellerin treffe. Damit wird zwar eine wirtschaftliche, aber keine unmittelbare sich aus der angefochtenen Bestimmung ergebende rechtliche Betroffenheit dargelegt. Weiters wird im Antrag ausgeführt, daß die Zweitantragstellerin für allfällige Geldstrafen der Drittantragstellerin, Dr. G T, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin den Behörden gegenüber ua. für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei, mit ihrem Vermögen hafte. Auch mit diesem Vorbringen wird eine unmittelbare, sich aus den bekämpften Rechtsvorschriften ergebende rechtliche Betroffenheit nicht dargelegt.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§1 und 2 der Wr. LadenschlußV 1965.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es einem Normadressaten nicht zumutbar, sich durch Provozierung eines Strafbescheides einen Weg zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zu eröffnen (vgl. etwa VfSlg. 8396/1978, 9245/1981, E v 27.2.1986, V24/83). Unzumutbar ist es daher, eine strafbare Handlung begehen zu müssen, um die offene Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es einem Normadressaten nicht zumutbar, sich durch Provozierung eines Strafbescheides einen Weg zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften zu eröffnen vergleiche etwa VfSlg. 8396/1978, 9245/1981, E v 27.2.1986, V24/83). Unzumutbar ist es daher, eine strafbare Handlung begehen zu müssen, um die offene Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Hat der Normadressat aber bereits eine Handlung gesetzt, auf Grund derer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist es ihm in der Regel durchaus zumutbar, durch Bekämpfung des Strafbescheides die verfassungsrechtliche Frage der Überprüfung der präjudiziellen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Wurde nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, so ist - jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren noch anhängig ist - ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig. Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, E v 25.9.1986, V29/86).Hat der Normadressat aber bereits eine Handlung gesetzt, auf Grund derer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist es ihm in der Regel durchaus zumutbar, durch Bekämpfung des Strafbescheides die verfassungsrechtliche Frage der Überprüfung der präjudiziellen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Wurde nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, so ist - jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren noch anhängig ist - ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig. Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939/1984, E v 25.9.1986, V29/86).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V82.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87V00082_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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