RS Vwgh 1993/11/24 93/01/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0774 2

Stammrechtssatz

Befürchtet ein Asylwerber wegen der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen auf Grund gleichgelagerter Fälle festgenommen und angehalten zu werden, so ist das, ohne Hinzutreten weiterer ins Gewicht fallender Umstände, keine Verfolgung aus einem der Konventionsgründe, insbesondere auch nicht aus dem der Nationalität (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0585, 0586)(hier: Albaner in Kosovo).

Schlagworte

Sperrlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010339.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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