RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0269

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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