RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0071

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §24 Abs2a;

Rechtssatz

Die Verantwortung des Besch zu der ihm zur Last gelegten Übertretung eines verordneten Halteverbotes und Parkverbotes gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO, er habe nur einen blinden Mitarbeiter aussteigen und seine schwangere Ehefrau einsteigen lassen und diese Handlungsweise erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand, geht schon deswegen ins Leere, weil das Einsteigenlassen und Aussteigenlassen von Personen an der rechtlichen Eigenschaft des Abstellens eines Fahrzeuges als Halten iSd § 2 Abs 1 Z 27 StVO nichts zu ändern vermag, maW, daß eine solche Vorgangsweise nicht die Rechtswidrigkeit des Abstellens aufhebt; solches wäre gemäß § 24 Abs 2a StVO nur in Ansehung von Haltestellen und Massenbeförderungsmitteln (§ 24 Abs 1 lit e StVO), in Ladezonen und auf Taxistandplätzen der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020071.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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