RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0110

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die siebenjährige Frist zur Beibehaltung der Gewinnermittlungsart kann sich nur auf die Quelle beziehen, in deren Rahmen solche Gewinne anfallen. Bei mehreren Quellen ist auf jede einzelne Quelle abzustellen, für die eine unterschiedliche Gewinnermittlung in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150110.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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