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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die siebenjährige Frist zur Beibehaltung der Gewinnermittlungsart kann sich nur auf die Quelle beziehen, in deren Rahmen solche Gewinne anfallen. Bei mehreren Quellen ist auf jede einzelne Quelle abzustellen, für die eine unterschiedliche Gewinnermittlung in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150110.X02Im RIS seit
20.11.2000