RS Vwgh 1993/11/24 93/01/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0499

Rechtssatz

Da die politische Gesinnung eines Asylwerbers (eines Staatsangehörigen "der ehemaligen SFRJ" albanischer Nationalität) den staatlichen Stellen seines Heimatlandes spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem ihn diesbezüglich belastendes Material anläßlich einer in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, nicht mehr zweifelhaft sein kann (hier führte dies in weiterer Folge zur Entlassung vom Arbeitsplatz wegen staatsfeindlicher Propaganda und mehrfachen Vorladungen zur Miliz), ist aus objektiver Sicht (iVm der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit im Kosovo) das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zuzubilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010234.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten