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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0499Rechtssatz
Da die politische Gesinnung eines Asylwerbers (eines Staatsangehörigen "der ehemaligen SFRJ" albanischer Nationalität) den staatlichen Stellen seines Heimatlandes spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem ihn diesbezüglich belastendes Material anläßlich einer in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, nicht mehr zweifelhaft sein kann (hier führte dies in weiterer Folge zur Entlassung vom Arbeitsplatz wegen staatsfeindlicher Propaganda und mehrfachen Vorladungen zur Miliz), ist aus objektiver Sicht (iVm der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit im Kosovo) das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010234.X02Im RIS seit
03.04.2001