RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0159

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;

Rechtssatz

So wie das "Heranschaffen" von Waren zu den erlaubten Tätigkeiten gehört (Hinweis E 15.6.1965, 1924/64), ist zwar auch das "Wegschaffen" von Waren dazu zu zählen (Hinweis zum erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zur Ladezone E 29.9.1993, 93/02/0115). Damit ist für den Beschuldigten jedoch nichts gewonnen, weil jedenfalls ein längere Zeit in Anspruch nehmendes "Zuwarten" auf Übernahme der Ware (hier: der Flaschen) mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020159.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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