RS Vwgh 1993/11/24 93/01/0234

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0499

Rechtssatz

Die Argumentation der belangten Behörde, ein Staat sei legitimiert, seine innere und äußere Sicherheit sowie seine Einrichtungen zu schützen und die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, kann nicht überzeugen, wenn sich aus dem vom Asylwerber behaupteten Sachverhalt ergibt, daß er in Opposition zu dem in seinem Heimatland herrschenden Regime steht. Der Umstand, daß er mit seinen Aktivitäten als Angehöriger der albanischen Minderheit im Rahmen der von ihm genannten Organsiation separatistische Ziele verfolgt hat, vermag daran nichts zu ändern, daß sie auf seine politische Gesinnung und demnach auf einen der im § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründe zurückzuführen waren. Die Flüchtlingseigenschaft wird dem Asylwerber nicht einmal dann genommen, wenn ernste Gründe für den Verdacht bestehen, daß er eine im Art 1 Abschn F verpönte Handlung begangen hat, sondern könnte dies nur einen Ausschließungsgrund gem § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 bilden (hier:

ein Staatsangehöriger "der ehemaligen SFRJ" albanischer Nationalität).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010234.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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