RS Vwgh 1993/11/24 93/15/0190

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §102;
B-VG Art130 Abs2;
ZustG §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0191

Rechtssatz

In der Bundesabgabenordnung sind weder besonders wichtige Gründe normiert, die eine Zustellung zu eigenen Handen erfordern, noch ist für bestimmte Erledigungen der Abgabenbehörde eine derartige Zustellung gefordert. Die Art der Zustellung liegt somit nicht im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150190.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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