RS Vwgh 1993/11/24 93/13/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/13/0213 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH nach Art 144 Abs 2 B-VG zwar nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert, doch bedarf es hiezu jedenfalls einer Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH zuständig ist. Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde mangels einer gerügten, der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufenen Rechtswidrigkeit nicht zuständig, kann er - ungeachtet seines ihm nach Art 140 Abs 1 B-VG zustehenden Antragsrechtes - auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht eingehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 152, zweiter Absatz).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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