RS Vwgh 1993/11/24 93/15/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §102;
VwGG §26;
ZustG §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0191

Rechtssatz

Daß mit der Zustellung eines Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Frist für die Beschwerde an den Gerichtshof ausgelöst wird, stellt keinen besonders wichtigen Grund dar, die Zustellung zu eigenen Handen zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150190.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten