RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0109

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §47;
AVG §63 Abs5;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt auf dem Rückschein die Beurkundung durch den Zusteller iSd § 22 Abs 1 ZustG, so liegt ein Zustellnachweis, für den die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht, nicht vor. Wird in einem solchen Fall die Zustellung bestritten, dann hat die Beh die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des Zustellers (Hinweis E 13.1.1986, 85/10/0134, 0135).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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