RS Vfgh 1987/9/30 B269/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Einer Partei, die im vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dieser entsprechend rechtzeitig Berufung ergriffen hat und erst durch den ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu bewilligen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt sinngemäß auch für die Wiedereinsetzung bezüglich Beschwerden gegen Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die zu Unrecht in Form mündlich erlassener Bescheide verfügt worden waren, nach Aufhebung dieser Bescheide im Rechtsmittelverfahren

Rechtssatz

Versäumung der Beschwerdefrist durch Verschulden der Behörde.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat - wie dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 20.2.1987 zu entnehmen ist - jeweils rechtzeitig die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der vier mündlich verkündeten Bescheide verlangt. Diesem Verlangen ist der Magistrat der Stadt Wels mit dem Bescheid vom 7.3.1986 nachgekommen; dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit einer binnen zwei Wochen einzubringenden Berufung.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. den Beschl. VfSlg. 9143/1981 und die dort angeführte Vorjudikatur), daß einer Partei, die im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dieser entsprechend rechtzeitig Berufung ergriffen hat und erst durch den ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu bewilligen ist, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies trifft sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall zu. Im hier gegebenen Zusammenhang ist nämlich maßgeblich, daß die Behörde bestimmte Maßnahmen - die auch durchgeführt wurden - zu Unrecht in Form mündlich erlassener Bescheide verfügt hat, was die beschwerdeführende Gesellschaft veranlaßte, die Frist zur Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen jene Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Inhalt der in Bescheidform verfügten Maßnahmen waren, ungenützt verstreichen zu lassen. Die Versäumung der Beschwerdefrist wurde somit durch ein behördliches Verhalten verursacht.

Entscheidungstexte

  • B 269/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1987 B 269/87

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B269.1987

Dokumentnummer

JFR_10129070_87B00269_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten