RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0490

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0095 2

Stammrechtssatz

Enthält ein erstinstanzlicher Aufenthaltsverbotsbescheid einen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung, so muß - will der Fremde einen Durchsetzungsaufschub erreichen - der Behörde bereits im Entscheidungszeitpunkt ein diesbezüglicher Antrag des Fremden vorliegen, sodaß gleichzeitig mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Durchsetzungsaufschub abgesprochen werden kann. Nach Eintritt der Durchsetzbarkeit (hier: infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides) kann nämlich ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden. Ein diesbezüglicher Antrag des Fremden ist als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180490.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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