RS Vwgh 1993/11/25 93/18/0516

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1993/10/28 93/18/0474 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180516.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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