Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
ArbVG §2 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, daß die Dienstordnung für Spitalsärzte 1968 von der Steiermärkischen Landesregierung einseitig - wenn auch nach vorherigen Verhandlungen mit Interessenvertretern - erlassen wurde, erfüllt sie schon aus diesem Grund nicht die in § 2 Abs 1 ArbVG normierten Voraussetzungen für Kollektivverträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180395.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013