RS Vfgh 1987/9/30 B1283/86

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Stattgebung der vom Übergeber gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Übergabsvertrages erhobenen Berufung; Rechtsverletzung der Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch eine Versagung des Rechtsgeschäftes maßgeblich - (unzulässige) Berufung des Rechtsnachfolgers des Übergebers hätte zurückgewiesen werden müssen; Entzug des gesetzlichen Richters durch Fällung der Sachentscheidung

Rechtssatz

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Übergabsvertrags in 1. Instanz, Berufung der Rechtsnachfolgerin der Übergeberin, Versagung der Genehmigung in 2. Instanz; Beschwerde gegen Berufungsbescheid.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8992/1980 und 9452/1982) können die Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren. Daher hätte auch nur die Verweigerung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können; die Berufung der Rechtsnachfolgerin der Übergeberin war unzulässig und hätte zurückgewiesen werden müssen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 8992/1980 und 9452/1982) können die Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren. Daher hätte auch nur die Verweigerung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können; die Berufung der Rechtsnachfolgerin der Übergeberin war unzulässig und hätte zurückgewiesen werden müssen.

Wenn die belangte Behörde gleichwohl eine Sachentscheidung gefällt (und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt) hat, hat sie den Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSlg. 10312/1984, 8023/1977).Wenn die belangte Behörde gleichwohl eine Sachentscheidung gefällt (und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt) hat, hat sie den Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VfSlg. 10312/1984, 8023/1977).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1283.1986

Dokumentnummer

JFR_10129070_86B01283_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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