RS Vwgh 1993/11/26 90/17/0232

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §210 Abs1;
BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §6a Abs2 idF 1974/130;
LAO Stmk 1963 §150;
LAO Stmk 1963 §159 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

§ 6a Stmk BauO 1968 enthält eine "besondere Regelung" iSd § 159 Abs 1 erster Satz Stmk LAO. Nach § 6a Abs 2 zweiter Satz Stmk BauO 1968 idF 1974/130 und nach § 6a Abs 1 letzter Satz dieses Gesetzes idF 1989/014 wird der Aufschließungsbeitrag jedenfalls zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt bzw abgeschlossen ist (hier: Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde beim VwGH gegen die in zweiter Instanz bestätigte Festsetzung des Aufschließungsbeitrages durfte die Behörde den Aufschließungsbeitrag fällig stellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170232.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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