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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß unter Umständen auch noch andere Personen die vom Asylwerber (einem türkischen Staatsangehörigen) behaupteten Mißhandlungen zu erdulden haben, schließt nicht aus, daß die konkret gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlungen aus in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen gesetzt wurden und daher die Furcht des Asylwerbers vor Verfolgung wohlbegründet sein könnte. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die behaupteten (und von ihr gar nicht in Abrede gestellten) Mißhandlungen eine solche Intensität erreicht haben, daß dadurch iZm dem Umstand, daß der Asylwerber den staatlichen Behörden wegen der bei ihm gefundenen kurdischen Musikkassetten aufgefallen und bekannt war, und somit weitere Mißhandlungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnten - aus objektiver Sicht ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gewesen ist (Hinweis 31.3.1993, 92/01/0883).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010707.X02Im RIS seit
20.11.2000