RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0707

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wohl sind Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein betrachtet nicht geeignet, als Verfolgungshandlungen (hier: ein türkischer Staatsangehöriger) gewertet zu werden (Hinweis E 4. 11. 1992, 92/01/0819). Macht der Asylwerber aber darüber hinaus geltend, daß er dabei geschlagen worden sei, sowie, daß die Hausdurchsuchungen und Verhöre "laufend" stattgefunden hätten, wobei als auslösendes Moment dieser gegen ihn gesetzten Maßnahmen der Besitz kurdischer Tonbandkassetten gewesen sei, kann die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser von ihr in ihrer Glaubwürdigkeit nicht bezweifelten Angaben aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die von den staatlichen Behörden des Heimatlandes gegen den Beschwerdeführer gesetzten Handlungen - auch im Hinblick auf dessen (kurdischer) Abstammung - keinesfalls als gegen ihn persönlich aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen (insbesondere dem der Nationalität) gesetzte Verfolgungshandlungen gewertet werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010707.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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