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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1107Rechtssatz
Ungarn hat am 14.3.1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Art 1 Abschn B FlKonv (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90ten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12.6.1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß der Asylwerber, der wegen angeblicher Verfolgung im europäischen Bereich der ehemaligen UdSSR - er hat seinen Angaben in der Beschwerde zufolge in Moskau gearbeitet, dort auch demonstriert und unterlag dort den von ihm ins Treffen geführten Feindseligkeiten - sein Heimatland verlassen hat, sich in einem Zeitraum in Ungarn aufhielt, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011106.X01Im RIS seit
03.04.2001