RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0910

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1993
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß die Verweigerung des Asylwerbers (eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) zur Zusammenarbeit mit der Polizei für ihn Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 nach sich ziehen werde, ist auszuschließen, weil allfällige, aus diesem Grund gegen den Asylwerber gerichtete behördliche Maßnahmen nicht unter dieser Gesetzesstelle angeführten Fluchtgründe eingereiht werden könnten (Hinweis E 21.4.1993, 92/01/1059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010910.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten