RS Vfgh 1987/9/30 B56/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
BAO §200 Abs2

Leitsatz

Erklärung der (bekämpften) vorläufigen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für endgültig gem. §200 Abs2 BAO; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG

Rechtssatz

Angefochtener vorläufiger Abgabenbescheid wurde mit späterem Bescheid gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem die vorläufigen Bescheide bestätigt werden, betreffenden) Beschwerdeverfahren weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978).

Daran ändert auch nichts, daß die beschwerdeführende Gesellschaft, die gemäß §86 VfGG einvernommen wurde, sich mit Schriftsatz vom 2.6.1987 nicht als klaglos gestellt erachtet, da sie befürchtet, durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung nicht Anlaßfall eines von ihr entrierten Gesetzesprüfungsverfahrens werden zu können.

Kostenzuspruch

Entscheidungstexte

  • B 56/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1987 B 56/87

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B56.1987

Dokumentnummer

JFR_10129070_87B00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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