RS Vwgh 1993/11/26 93/01/1082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0884 1 (Hier: Angehöriger der kurdischen Volksgruppe in der Türkei).

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus den Schilderungen eines Asylwerbers, daß die Maßnahmen, die gegen ihn ergriffen wurden, ausschließlich in der politischen Gesinnung seiner Verwandten (hier seiner Geschwister), deren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht werden sollte, liegen, stellt dies keine Verfolgung aus - insbesondere aus politischen - Konventionsgründen dar, wenn aus seinen Angaben nicht hervorgeht, daß er Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden seines Heimatlandes deshalb gehabt hätte, weil man ihm selbst eine derartige politische Gesinnung unterstellt oder ihn zumindest einer solchen verdächtigt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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