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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Muß aus den vom Asylwerber (eines alevitischen Kurden in der Türkei) gebrauchten Formulierungen geschlossen werden, daß für die Ausreise die Absicht, sich seiner künftigen Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes in seinem Heimatland zu entziehen, ausschlaggebend war, und die anderen erwähnten Beeinträchtigungen selbst seinem subjektiven Empfinden nach nicht eine solche Intensität erreichten, daß für ihn wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestanden hätte und ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011110.X03Im RIS seit
11.07.2001