RS Vwgh 1993/11/26 93/01/1046

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Teilnahme des Asylwerbers (eines nigerianischen Staatsangehörigen, der Christ ist) an einer Schlägerei zwischen Moslems und Christen ist der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen, da diese Teilnahme nicht in einem Naheverhältnis zu seiner Tätigkeit oder politischen Meinung bzw religiösen Gesinnung steht, welches es rechtfertigen würde, die wegen dieser Taten drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen politischer oder religiöser Gründe anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086). Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung hat der Asylwerber nicht geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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