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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Teilnahme des Asylwerbers (eines nigerianischen Staatsangehörigen, der Christ ist) an einer Schlägerei zwischen Moslems und Christen ist der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen, da diese Teilnahme nicht in einem Naheverhältnis zu seiner Tätigkeit oder politischen Meinung bzw religiösen Gesinnung steht, welches es rechtfertigen würde, die wegen dieser Taten drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen politischer oder religiöser Gründe anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086). Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung hat der Asylwerber nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011046.X01Im RIS seit
20.11.2000