RS Vwgh 1993/11/26 93/01/1106

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1107

Rechtssatz

Die damalige CSFR hat am 26.11.1991 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß sie hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative b des Art 1 Abschn B (betreffend Ereignisse, die in Europa oder anderswo eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90ten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 24.2.1992 - in Kraft getreten ist. Angesichts der Einreise des Asylwerbers nach Österreich am 29.7.1992 war er somit bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011106.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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