Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1107Rechtssatz
Die damalige CSFR hat am 26.11.1991 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß sie hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative b des Art 1 Abschn B (betreffend Ereignisse, die in Europa oder anderswo eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90ten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 24.2.1992 - in Kraft getreten ist. Angesichts der Einreise des Asylwerbers nach Österreich am 29.7.1992 war er somit bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011106.X02Im RIS seit
03.04.2001