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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/01/0216 E 20. Mai 1992 RS 3Stammrechtssatz
Die Argumente der belangten Behörde, die Angaben des Asylwerbers seien gemessen an den Verhältnissen in seinem Heimatstaat unglaubwürdig, weil die Abhaltung freier Wahlen wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß seien und somit die für die Ära typischen Verfolgungshandlungen weggefallen sind (hier Rumänien, Ära Ceausescu), sind nicht schlüssig, weil aus der Abhaltung der Wahlen ein zwingender Schluß auf den Wegfall von zuvor typischen Verfolgungshandlungen bestimmter Personen oder Personengruppen gegenüber gezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010723.X01Im RIS seit
20.11.2000