RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0723

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0216 E 20. Mai 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Die Argumente der belangten Behörde, die Angaben des Asylwerbers seien gemessen an den Verhältnissen in seinem Heimatstaat unglaubwürdig, weil die Abhaltung freier Wahlen wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß seien und somit die für die Ära typischen Verfolgungshandlungen weggefallen sind (hier Rumänien, Ära Ceausescu), sind nicht schlüssig, weil aus der Abhaltung der Wahlen ein zwingender Schluß auf den Wegfall von zuvor typischen Verfolgungshandlungen bestimmter Personen oder Personengruppen gegenüber gezogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010723.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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