RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0738

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde kann aus der vom Asylwerber (einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) vorgebrachten Verhaftung sowie aus der darauffolgenden zweitägigen Anhaltung iZm der Ermordung von PKK-Mitgliedern und Zivilpersonen, anläßlich derer er auch geschlagen und bedroht worden sei, keine gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gesetzesstelle ableiten, weil es schon an dem erforderlichen zeitlichen Konnex fehlt, erfolgte die Ausreise des Asylwerbers doch erst rund 6 Monate nach diesen Maßnahmen (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0972), wobei der Asylwerber angegeben hat, daß er trotz fortgesetzter Aktivitäten für die PKK keine weiteren Schwierigkeiten mit der türkischen Polizei gehabt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010738.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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