RS Vwgh 1993/11/29 93/12/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/12/0290 E 29. November 1993

Rechtssatz

Ein gewisses Maß an Ruhe und Besonnenheit gehört zu den persönlichen Anforderungen im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Exekutivdienst. Die durch eine vorsätzliche Körperverletzung zum Ausdruck kommende Vorwerfbarkeit der Aggressivität wird auch dadurch nicht gemindert, daß sie sich "nur" gegen einen Kollegen gerichtet hat (hier: Zollwachebeamter).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120291.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten