RS Vwgh 1993/11/29 90/10/0186

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §35 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187

Rechtssatz

Da § 35 Abs 2 ForstG 1975 eine abschließende Regelung für die dort vorgesehenen Fälle von forstpolizeilichen Aufträgen (Zulässigkeit von Sperren) enthält, ist die Behörde dann, wenn der festgestellte Sachverhalt als Sperre zu beurteilen ist, zu einem auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten, von Amts wegen erlassenen forstpolizeilichen Auftrag nicht ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100186.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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