RS Vfgh 1987/10/3 B1193/86, B1194/86

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Veröffentlicht am 03.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1
ZPO §150 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtzeitig und begründet - minderer Grad des Versehens Einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des §1 Abs1 Z1 GrEStG als verfassungswidrig) - Anwendung dieser Gesetzesstelle offenkundig nachteilig

Rechtssatz

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters kann nicht angenommen werden, daß die Beschwerdeführer oder Bevollmächtigte der Beschwerdeführer ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Angesichts der keineswegs alltäglichen Zahl (63) von gleichartigen Verfassungsgerichtshofbeschwerden erscheint es dem Verfassungsgerichtshof verständlich, daß sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdevertreter einer Hilfs- und Koordinationsstelle, in concreto des Gemeindeamtes bedienten. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß vermutlich die Namensgleichheit von Beschwerdeführern zu einem Verlust von Unterlagen bei der Übermittlung an die Rechtsanwaltskanzlei geführt habe, was in weiterer Folge die Fristversäumung bewirkt habe. Bei der besonderen Konstellation des Falles kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann.

Infolge der bewilligten Wiedereinsetzung sind die Rechtsfolgen der Säumnis der Beschwerdeführer beseitigt. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt nämlich der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§150 Abs1 ZPO). Die - gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gesetzte - Prozeßhandlung ist als rechtzeitig gesetzt anzusehen (vgl. Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, 1984, 273). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerden als innerhalb der am 4.12.1986 endenden sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht anzusehen sind.Infolge der bewilligten Wiedereinsetzung sind die Rechtsfolgen der Säumnis der Beschwerdeführer beseitigt. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt nämlich der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§150 Abs1 ZPO). Die - gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gesetzte - Prozeßhandlung ist als rechtzeitig gesetzt anzusehen vergleiche Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, 1984, 273). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerden als innerhalb der am 4.12.1986 endenden sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht anzusehen sind.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinne) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung über eine für das anhängige Verfahren präjudizielle Gesetzesstelle bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (vgl. zB VfGH 9.10.1985, B168/85 und VfGH 10.12.1986, G167/86 ua).Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinne) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung über eine für das anhängige Verfahren präjudizielle Gesetzesstelle bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind vergleiche zB VfGH 9.10.1985, B168/85 und VfGH 10.12.1986, G167/86 ua).

Die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren G167/86 ua. hat am 5.12.1986 stattgefunden.

Für die Qualifikation der Rechtssachen als Anlaßfälle iS der wiedergegebenen Judikatur bewirkt die bewilligte Wiedereinsetzung, daß die Beschwerden als am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist, das war nach der Aktenlage in concreto der 4.12.1986, eingebracht anzusehen sind. Es wirkt die Gesetzesaufhebung daher auch für diese Rechtssachen.

Entscheidungstexte

  • B 1193,1194/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.1987 B 1193,1194/86

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1193.1986

Dokumentnummer

JFR_10128997_86B01193_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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