RS Vfgh 1987/10/3 B1098/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1987
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
GrEStG 1955 §1 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs3
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1
StruktVG §2
GrEStG 1955 §3 Z1
GrEStG 1955 §4
GrEStG 1955 §20

Leitsatz

Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für eine Anteilsvereinigung (keine Heranziehung der Befreiungsbestimmung des §2 erster und zweiter Satz); keine Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG; Anhegung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für den Eintritt der Grunderwerbsteuerpflicht anzuheben; keine Gleichheitsbedenken gegen die wie eine Ausnahmebestimmung von §1 Abs3 Z1 GrEStG wirkende, begünstigende Regelung des §2 StruktVG; keine denkunmögliche Gesetzeshandhabung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10337/1985, 10362/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte.

Keine Bedenken gegen §1 Abs3 Z1 GrEStG 1955; Vorschreibung von GrESt für Erwerbsvorgang iSd §1 Abs3 Z1 leg.cit.; Anteilsvereinigung.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hält die den angefochtenen Bescheid tragende Bestimmung des §1 Abs3 Z1 GrEStG - ungeachtet der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung schon mehrfach als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat (vgl. insbesondere VfSlg. 8112/1977 mwH) - mit dem Argument für verfassungswidrig, Verfassungswidrigkeiten im Befreiungskatalog des GrEStG, insbesondere in den §§3 und 4 leg.cit. schlügen auf den Steuertatbestand selbst durch. Sie übersieht dabei aber, daß die von ihr angezogenen Befreiungsbestimmungen des §3 Z7 und des §4 Abs1 Z7 GrEStG gerade auf den Fall der "Anteilsvereinigung" nicht anwendbar sind (vgl. zB VfSlg. 8112/1977; Gassner, Anteilsvereinigung und Übergang aller Anteile an einer Gesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht, 1970, 114).

Daß die in §3 Z1 GrEStG normierte Ausnahme von der Besteuerung für Grundstücke, deren Wert 1.000 S nicht übersteigt, durch Nichtanpassung der Wertgrenze verfassungswidrig geworden sein soll, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, da es innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegt, wie er eine Bagatellgrenze zieht (vgl. auch VfSlg. 10031/1984). Eine Anhebung der Einheitswerte verpflichtet den Gesetzgeber nicht, auch die steuerliche Wertgrenze für den Eintritt der Grunderwerbsteuerpflicht anzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der - wie die beschwerdeführende Gesellschaft richtig erkennt - wie eine Ausnahmebestimmung von §1 Abs3 Z1 GrEStG wirkenden, begünstigenden Regelung des §2 StruktVG in dem ihr von der belangten Behörde beigemessenen Inhalt.

Wieso eine Vorschrift, die bestimmt, daß eine Steuer nicht festzusetzen ist, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird oder das Rechtsgeschäft ungültig ist (§20 GrEStG), verfassungswidrig sein soll und daher eine Verfassungswidrigkeit des §1 Abs3 Z1 leg.cit. bewirken würde, ist unerfindlich.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, daß sich die Steuertatbestände des §1 Abs3 GrEStG von jenen des §1 Abs1 dieses Gesetzes erheblich unterscheiden, so daß der Gesetzgeber, wenn er diesen Unterschieden rechtliche Relevanz verleiht, nicht sachwidrig handelt (vgl. zB VfSlg. 6270/1970, 6271/1970).

Vorschreibung von GrESt für einen Erwerbsvorgang iSd §1 Abs3 Z1 GrEStG; keine Anwendung des steuerbefreienden §2 StruktVG, da die Anteilsvereinigung der Verschmelzung nicht vorangegangen war.

Weder in der Bewertung der belangten Behörde, es liege keine "Rückgängigmachung" des steuerpflichtigen Vorgangs iSd §20 GrEStG vor, noch in der Annahme, daß schon der Erwerb eines Übereignungsanspruchs die Steuerpflicht begründe, noch in der Tatsache, daß die Behörde den Vorgang nicht unter §2 StruktVG subsumiert hat, ist eine einer Gesetzlosigkeit gleichkommende Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erblicken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Anteilsvereinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1098.1986

Dokumentnummer

JFR_10128997_86B01098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten