RS Vwgh 1993/11/29 90/12/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;

Rechtssatz

Der Stellvertretungsfall eines Kommandanten der Stabsabteilung/Zonenkommando (mit der zusätzlichen Funktion des stellvertretenden Korpskommandanten) während eines bestimmten Zeitabschnittes im Ausmaß von 87 Tagen begründet keine Gleichsetzung mit der Verantwortung eines Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe: Dies zum einen deshalb, weil ein derartiger Abteilungsleiter dauernd (und nicht bloß fallweise) diesen Verantwortungsbereich (einschließlich der Führung des ihm hiefür zur Verfügung gestellten Personals) zu besorgen hat; andererseits erreicht auch die Häufigkeit und Dauer des Vertretungsfalles (für einen bestimmten Zeitabschnitt) - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der militärischen Aufgaben eines Korpskommandanten - nicht ein derartiges Ausmaß, daß bei einer der Bemessung zugrundzulegenden Durchschnittsbetrachtung eine andere Bewertung geboten erscheint (daher Bemessung der Leiterzulage nicht mit zweieinhalb, sondern mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120129.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten