RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0144

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;

Rechtssatz

Da die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht der Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern dazu dient, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen, vermag eine "Kosten-Nutzen-Rechnung", bei der die Kosten der Vorschreibung der Ordnungsstrafe der Höhe der Ordnungsstrafe gegenübergestellt werden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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