RS Vfgh 1987/10/5 G42/87

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5
Wr WasserversorgungsG 1960 §7
Wr WasserversorgungsG 1960 §25 Abs1
Wr WasserversorgungsG 1960 §25 Abs2

Leitsatz

Ausmaß der persönlichen Haftung des Rechtsnachfolgers in §25 Abs1 Wr. WasserversorgungsG sachlich nicht gerechtfertigt; Aufhebung der Bestimmung als gleichheitswidrig

Rechtssatz

§25 Abs1 des Gesetzes vom 8.4.1960 betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (WasserversorgungsG 1960), LGBl. für Wien Nr. 10, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof teilt das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, daß das in §25 Abs1 Wr. WVG 1960 vorgesehene Ausmaß der persönlichen Haftung des Rechtsnachfolgers sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das Argument der Wiener Landesregierung, die Nachfolge im Eigentum sei ein "wesentlich umfassenderes Recht" als jene bei den übrigen in §7 Wr. WVG 1960 angeführten Wasserverbrauchern, ist im hier gegebenen Zusammenhang verfehlt, weil vom Anspruch auf Wasserlieferung (§3 leg.cit.) und den zu entrichtenden Wasserbezugsgebühren (§20) her kein Unterschied zwischen den verschiedenen Wasserabnehmern besteht; worin unter diesem Aspekt in der Rechtsform des Eigentums an einem Haus eine "wesentlich umfassendere" Rechtstellung gegeben sein soll als bei den anderen Wasserabnehmern, wird von der Wiener Landesregierung lediglich mit einem Hinweis auf die vermeintlich bessere Möglichkeit, Rückstände wirtschaftlich in Anschlag zu bringen, begründet. Dieses Argument kann jedoch hier nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen.

Bei einer Differenzierung der Haftung wie hier ist es nämlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Nachfolger im Wasserbezug die Möglichkeit hätte, allfällige Gebührenrückstände festzustellen und seinem Vorgänger gegenüber wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Das Bestehen dieser Möglichkeit wurde im VorErk. VfSlg. 6903/1972 nicht als allein tragendes Argument für die Verfassungsmäßigkeit der Haftungsregelung des §25 Abs2 Wr. WVG 1960 gewertet (worauf schon das den entsprechenden Satz einleitende Wort "überdies" hindeutet). Vor allem aber hat der Verfassungsgerichtshof durch die Heranziehung dieses Argumentes im Falle eines Wechsels in der Person des Wasserabnehmers nach dem zweiten Absatz des §25 leg.cit. zum Ausdruck gebracht, daß die wirtschaftliche Berücksichtigung von Gebührenrückständen keineswegs nur bei einem Eigentumswechsel in Betracht kommt. So hat der unter die Bestimmung des §25 Abs2 Wr. WVG 1960 fallende Nutzungsberechtigte (§7 Abs1 litc leg.cit.) ähnliche Möglichkeiten wie der Eigentümer, die Haftung vertraglich zu beschränken. Eine Schlechterstellung des Eigentümers gegenüber anderen Wasserabnehmern bei der Haftung für Gebührenrückstände kann daher mit dem genannten Argument der wirtschaftlichen Besserstellung nicht gerechtfertigt werden.

§25 Abs1 Wr. WVG bestimmt für Hauseigentümer (§7 Abs1 lita leg.cit.) als Rechtsnachfolger ein höheres Ausmaß der Haftung für Wassergebühren als dies §25 Abs2 leg.cit. für andere (§7 Abs1 litb bis e) Rechtsnachfolger festlegt.

Die Setzung einer Frist soll es dem Gesetzgeber ermöglichen, eine durch die Aufhebung des §25 Abs1 Wr. WVG 1960 neuerlich auftretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G42.1987

Dokumentnummer

JFR_10128995_87G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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